Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die Dauer der Ausfertigung der Anklageschrift eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die angemessene Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln und es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweise.