Es ist mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Insgesamt kann beim Beschwerdeführer nicht mehr von einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden. 5.5 In Würdigung der vorliegenden Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen.