drohende Strafe und Landesverweisung). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; zwei Kinder in der Schweiz; Beteuerung, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten). So vermag auch die Möglichkeit, bei seiner Freundin Y.________ zu wohnen, die Fluchtgefahr nicht abzuwenden. Es ist mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.