11 5.4.3 Schliesslich überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im jetzigen Verfahrensstadium für den Abschluss des Strafverfahrens die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig ist, da das Gericht mittels Abwesenheitsverfahren ein Urteil fällen könne. Anders als er meint, steht dies im aktuellen Verfahrensstadium nicht mit Sicherheit fest, zumal der Beschwerdeführer die Vorwürfe des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution nach wie vor bestreitet.