Im Jahr 2021 sei er nach F.________ (Land) zurückgegangen, komme seither fast jeden Monat in die Schweiz und reise auch regelmässig nach W.________ (Land) (Hafteinvernahme vom 9. Mai 2022, Z. 36; 76). Er lebt von der Musik (Hafteinvernahme vom 9. Mai 2022, Z.48 ff.) und geht somit keiner regulären Arbeit nach. Vor diesem Hintergrund ist mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass sein Lebenswandel alles andere als gefestigt ist.