Dass der Beschwerdeführer zu seinen beiden in der Schweiz lebenden 13- und 18-jährigen Kindern keinen bzw. lediglich einen losen Kontakt pflegt, ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Geschwister ebenfalls in W.________ (Land) und X.________ (Stadt im Ausland) leben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022, Z. 27). Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 oder 2001 in der Schweiz, wobei er seit 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Im Jahr 2021 sei er nach F._____