So ging es damals um deutlich weniger schwerwiegende Delikte (einfache Körperverletzung und Drohung), so dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren kein genügend hoher Fluchtanreiz vorgelegen haben dürfte. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Frage stehenden Anlassdelikte zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB) droht, ist zu Recht unbestritten. Mithin ist nach wie vor von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer führt nicht weiter aus, inwiefern seine Lebensumstände gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen.