Unter Berücksichtigung dieser ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe vermag auch der Umstand, dass er sich seit 23 Monaten in Haft befindet, den Fluchtanreiz nicht wesentlich zu schmälern. Des Weiteren geht auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich, wonach er sich bereits in einem früheren gegen ihn geführten Strafverfahren weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe und für die Behörden greifbar gewesen sei, fehl. So ging es damals um deutlich weniger schwerwiegende Delikte (einfache Körperverletzung und Drohung), so dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren kein genügend hoher Fluchtanreiz vorgelegen haben dürfte.