StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, muss der Beschwerdeführer nach derzeitiger Aktenlage und unter Berücksichtigung seiner zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 9. Mai 2022) im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen (vgl. E. 6.4 hiernach), was für sich alleine bereits einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Unter Berücksichtigung dieser ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe vermag auch der Umstand, dass er sich seit 23 Monaten in Haft befindet, den Fluchtanreiz nicht wesentlich zu schmälern.