10 5.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts kann vollumfänglich gefolgt und darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht: 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die drohende Sanktion stelle keinen Fluchtanreiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird Menschenhandel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht, wobei der Strafrahmen sehr weit gefasst ist und von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht (vgl. Art.