Dazu komme, dass er seinen Lebensunterhalt zu einem überwiegenden Teil im Ausland bestreite und auf Reisen dorthin angewiesen sei. Am 10. August 2023 hielt es weiter fest, dass es sich bei den vorgebrachten Gesichtspunkten der Staatsanwaltschaft um konkrete Indizien handle, die für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprächen, den es zu unterbinden gelte. Zudem gehe es bei der Fluchtgefahr auch um die Sicherung der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zwecks Befragung durch das urteilende Gericht, das voraussichtlich einen persönlichen Eindruck von ihm werde gewinnen wollen.