Daher bestehe demnach das Risiko, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, den düster zu qualifizierenden Perspektiven zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren nicht mehr stelle. Weiter scheine der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an der Wahrheitsfindung zu bekunden, so dass nicht ersichtlich sei, warum er sich in Freiheit freiwillig den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten sollte. Dazu komme, dass er seinen Lebensunterhalt zu einem überwiegenden Teil im Ausland bestreite und auf Reisen dorthin angewiesen sei.