Es sei dabei gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Daher bestehe demnach das Risiko, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, den düster zu qualifizierenden Perspektiven zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren nicht mehr stelle.