weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf seinen Entscheid vom 11. Mai 2022, in dem es Folgendes ausführte: «Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht aufgrund der fehlenden Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist kubanischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, sondern mit Domizil in F.________ (Land), und scheint eine rege Reisetätigkeit zwischen W.________ (Land), F.________ (Land) und der Schweiz an den Tag [zu legen].