Wie eingangs erwähnt (E. 4.1), genügt es, wenn dieser – sofern die vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ausreichend hoch waren – im Verlauf des Strafverfahrens ausreichend hoch bleibt. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal das Verfahren kurz vor der Anklage steht und eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Aus den Akten und mangels weiterer Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zwischenzeitlich entkräftet hätten. 4.6 Der dringende Tatverdacht erweist sich somit immer noch als genügend erhärtet.