Im Entscheid vom 15. Mai 2023 (KZM 23 582) stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die damalige Sach- und Beweislage nicht wesentlich verändert habe und keine Entkräftung des dringenden Tatverdachts erkennbar sei. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer den im Sammelrapport vom 13. März 2023 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern hauptsächlich seine Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation gegenüber.