So habe er sie zurückbeordert, wenn sie das Haus verlassen hätten, und Druck auf sie ausgeübt, indem er ihnen mit dem Rauswurf gedroht oder ihre Kinder als Druckmittel eingesetzt habe. Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die auf eine Mitwirkung des Beschuldigten und somit zumindest eine Beteiligung an einer Straftat im Zusammenhang mit Art. 185 StGB schliessen liessen. Im Entscheid vom 15. Mai 2023 (KZM 23 582) stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die damalige Sach- und Beweislage nicht wesentlich verändert habe und keine Entkräftung des dringenden Tatverdachts erkennbar sei.