Aus Deliktsblatt 14 ist ersichtlich, dass ab Ende Juni/Anfang Juli 2021 ein Inserat von M.________ fürs Studio «N.________» aufgeschaltet war. Die Kontaktdaten dieser Frau wurden vom Beschuldigten an D.________ übermittelt (BD 14), obwohl A.________ sagte, sie vorher nicht gekannt zu haben. Obwohl diese einen Vertrag als selbständig Erwerbende hatte, musste sie schliesslich im selben Modus arbeiten, wie die anderen Frauen. Auch sie musste 50% des Verdienstes abgeben, rund um die Uhr zur Verfügung stehen und konnte über die Umstände ihrer Arbeit nicht fei entscheiden. A.________ wusste um die vulnerable Situation von M.________ und um die prekäre Arbeitsstation in F.________ (Land).