(KZM 24 553) kann mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keine präjudizierende Wirkung zukommen, weshalb diese Argumentation ins Leere läuft. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, wonach die Urteilsberatung lediglich zwölf Minuten gedauert haben soll. Vorab muss erwartet werden, dass die Richterin bzw. der Richter die Haftakten vor Durchführung der Haftverhandlung studiert hat. Der zu prüfende Verhandlungsgegenstand ist wie erwähnt beschränkt. Es liegt daher in der Natur der Sache bzw. ist in Haftverfahren gut möglich, dass rasch (kurze Beratungszeit) entschieden werden kann.