225 Abs. 4 StPO; vgl. auch E. 4.1 nachfolgend). Der Beschwerdeführer beruft sich indessen nicht auf Art. 225 Abs. 4 StPO. Wenn er geltend macht, der später entscheidende Gerichtspräsident sei in seiner Entschlussfassung nicht mehr frei gewesen, verkennt er offensichtlich den Verfahrensgegenstand mit dem individuellen Prüfungscharakter des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht. Dem Entscheid betreffend die Mitbeschuldigte D.________ (KZM 24 553) kann mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keine präjudizierende Wirkung zukommen, weshalb diese Argumentation ins Leere läuft.