Beim Haftverfahren erfolgt eine personenbezogene Prüfung der Voraussetzungen von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die Haftvoraussetzungen, d.h. das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens und eines spezifischen Haftgrundes, sind dabei für jede beschuldigte Person separat zu prüfen. Ein eigentliches allgemeines Beweisverfahren findet gerade nicht statt. Das Zwangsmassnahmengericht erhebt vielmehr lediglich die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe der einzelnen beschuldigten Person zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 StPO;