225 Abs. 1 StPO ausdrücklich, dass im Haftprüfungsverfahren eine nicht öffentliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person (Einzahl) und deren Verteidigung stattfindet. Somit ist laut Wortlaut der Gesetzesbestimmung und mangels Öffentlichkeit des Verfahrens (neben der Staatsanwaltschaft) einzig die einzelne beschuldigte Person Partei im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, was sich auch aus dem Sinn und Zweck des ganzen Haftverfahrens ergibt. Beim Haftverfahren erfolgt eine personenbezogene Prüfung der Voraussetzungen von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.