29 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Dass keine (explizite) gesetzliche Bestimmung existiert, aufgrund derer eine Verfahrensvereinigung auch im Haftverfahren vorzunehmen wäre, ist zu Recht unbestritten. Weder aus der Rechtsprechung noch