_ (KZM 24 553) präjudizierende Wirkung für den vorliegenden Entscheid gehabt. Darauf lasse auch die äusserst kurze Beratungszeit der Vorinstanz von zwölf Minuten schliessen. Mit der Vereinigung der beiden Haftverfahren könne dieser Problematik entgegengewirkt und eine freie Entschlussfassung durch die Vorinstanz gewährleistet werden. 3.2 Mit der Vorinstanz kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst.