Beiden Verfahren liege derselbe Sachverhalt zu Grunde, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf dieselben Verfahrensakten und mache dieselben Haftgründe geltend. Da die Verfahren nicht vereinigt worden seien, hätten zwei unterschiedliche Gerichtspräsidenten zeitlich versetzt über die Haftentlassungsgesuche entschieden, weshalb der später entscheidende Gerichtspräsident in seiner Entschlussfassung nicht mehr frei gewesen sei. Somit habe der Entscheid betreffend die Mitbeschuldigte D.________ (KZM 24 553) präjudizierende Wirkung für den vorliegenden Entscheid gehabt.