3. 3.1 Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Vereinigung seines Haftverfahrens mit demjenigen der Mitbeschuldigten D.________ sowie auf Ansetzung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung ab. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass auch wenn es für die Vereinigung von Haftverfahren keine gesetzliche Grundlage gebe, die Vereinigung von Haftverfahren gesetzlich nicht untersagt sei. Beiden Verfahren liege derselbe Sachverhalt zu Grunde, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf dieselben Verfahrensakten und mache dieselben Haftgründe geltend.