Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit zur Einreichung abschliessender Bemerkungen gegeben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 ersuchte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Kantonale Staatsanwaltschaft um die umgehende Einreichung der in den Anträgen vom 4. Mai 2023 (KZM 23 582) und 12. Januar 2024 (KZM 24 78) erwähnten Originalakten BA 21 825 (Ordner 2-4 mit Deliktsblättern). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.