1.5 Mit Verfügung vom 3. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Eingabe vom 4. April 2024 die Haftakten ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. April 2024 (Ein-