1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2024 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 4 März 2024 sei gutzuheissen und der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf eine amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.