Mit Entscheid vom 19. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Haftentlassung ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 22. Juni 2024. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 2. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1.