1.2 Am 24. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 um vorzeitigen Strafantritt gutgeheissen, worauf er am 21. September 2023 in den vorzeitigen Strafvollzug übertrat. Sein am 10. Januar 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Januar 2024 (KZM 24 78) ab und versetzte ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 22. März 2024, zurück in Untersuchungshaft. 1.3 Mit Gesuch vom 4. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Haftentlassung.