Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 138 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitu- tion, Widerhandlungen gegen das AIG etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. März 2024 (KZM 24 551) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution, Fälschung von Ausweisen, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Ausländer- und Integrationsgesetz, einfacher Körperverletzung und Dro- hung. Am 9. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt/Vorinstanz) vom 10. Mai 2022 (KZM 55 520) für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt mit Entscheiden vom 10. August 2022 (KZM 22 871), 10. November 2022 (KZM 22 1239), 14. Februar 2023 (KZM 23 145), 15. Mai 2023 (KZM 23 582) und 10. Au- gust 2023 (KZM 23 1058) die Untersuchungshaft jeweils für die Dauer von drei Mo- naten. 1.2 Am 24. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 um vorzeitigen Strafantritt gutgeheissen, worauf er am 21. September 2023 in den vor- zeitigen Strafvollzug übertrat. Sein am 10. Januar 2024 gestelltes Haftentlassungs- gesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Januar 2024 (KZM 24 78) ab und versetzte ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 22. März 2024, zurück in Untersuchungshaft. 1.3 Mit Gesuch vom 4. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Haftent- lassung. Am 8. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Entscheid vom 19. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Haftentlassung ab und verlängerte die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 22. Juni 2024. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 2. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2024 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 4 März 2024 sei gutzuheissen und der Beschuldigte bzw. Be- schwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf eine amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. 1.5 Mit Verfügung vom 3. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Eingabe vom 4. April 2024 die Haftakten ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. April 2024 (Ein- 2 gang Beschwerdekammer: 9. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit zur Einreichung abschliessender Be- merkungen gegeben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 ersuchte die Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer die Kantonale Staatsanwaltschaft um die umgehende Einreichung der in den Anträgen vom 4. Mai 2023 (KZM 23 582) und 12. Januar 2024 (KZM 24 78) erwähnten Originalakten BA 21 825 (Ordner 2-4 mit Deliktsblät- tern). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Vereinigung seines Haftverfahrens mit demjenigen der Mitbeschuldigten D.________ sowie auf Ansetzung einer gemein- samen mündlichen Verhandlung ab. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass auch wenn es für die Vereinigung von Haftverfahren keine gesetzliche Grundlage gebe, die Vereinigung von Haftverfahren gesetzlich nicht untersagt sei. Beiden Ver- fahren liege derselbe Sachverhalt zu Grunde, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf dieselben Verfahrensakten und mache dieselben Haftgründe geltend. Da die Ver- fahren nicht vereinigt worden seien, hätten zwei unterschiedliche Gerichtspräsiden- ten zeitlich versetzt über die Haftentlassungsgesuche entschieden, weshalb der später entscheidende Gerichtspräsident in seiner Entschlussfassung nicht mehr frei gewesen sei. Somit habe der Entscheid betreffend die Mitbeschuldigte D.________ (KZM 24 553) präjudizierende Wirkung für den vorliegenden Entscheid gehabt. Dar- auf lasse auch die äusserst kurze Beratungszeit der Vorinstanz von zwölf Minuten schliessen. Mit der Vereinigung der beiden Haftverfahren könne dieser Problematik entgegengewirkt und eine freie Entschlussfassung durch die Vorinstanz gewährleis- tet werden. 3.2 Mit der Vorinstanz kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt wer- den. Grundsätzlich gilt zwar, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt wer- den, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Grün- den trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Dass keine (explizite) gesetzliche Bestim- mung existiert, aufgrund derer eine Verfahrensvereinigung auch im Haftverfahren vorzunehmen wäre, ist zu Recht unbestritten. Weder aus der Rechtsprechung noch 3 aus der Literatur ergeben sich Hinweise auf eine Anwendbarkeit der genannten Ver- fahrensgrundätze auf das Haftverfahren. Vielmehr ergibt sich aus Art. 225 Abs. 1 StPO ausdrücklich, dass im Haftprüfungsverfahren eine nicht öffentliche Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit der Staatsanwaltschaft, der beschul- digten Person (Einzahl) und deren Verteidigung stattfindet. Somit ist laut Wortlaut der Gesetzesbestimmung und mangels Öffentlichkeit des Verfahrens (neben der Staatsanwaltschaft) einzig die einzelne beschuldigte Person Partei im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, was sich auch aus dem Sinn und Zweck des ganzen Haftverfahrens ergibt. Beim Haftverfahren erfolgt eine personenbezogene Prüfung der Voraussetzungen von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die Haft- voraussetzungen, d.h. das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens und eines spezifischen Haftgrundes, sind dabei für jede beschuldigte Person separat zu prüfen. Ein eigentliches allgemeines Beweis- verfahren findet gerade nicht statt. Das Zwangsmassnahmengericht erhebt vielmehr lediglich die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe der einzelnen beschuldigten Person zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 StPO; vgl. auch E. 4.1 nachfolgend). Der Beschwerdeführer beruft sich indessen nicht auf Art. 225 Abs. 4 StPO. Wenn er geltend macht, der später entscheidende Gerichtspräsident sei in seiner Entschlussfassung nicht mehr frei ge- wesen, verkennt er offensichtlich den Verfahrensgegenstand mit dem individuellen Prüfungscharakter des Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht. Dem Entscheid betreffend die Mitbeschuldigte D.________ (KZM 24 553) kann mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keine präjudizierende Wirkung zukommen, weshalb diese Argumentation ins Leere läuft. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, wonach die Urteilsberatung lediglich zwölf Minuten gedauert haben soll. Vorab muss erwartet werden, dass die Richterin bzw. der Richter die Haftakten vor Durchführung der Haftverhandlung studiert hat. Der zu prüfende Verhandlungsgegenstand ist wie erwähnt beschränkt. Es liegt daher in der Natur der Sache bzw. ist in Haftverfahren gut möglich, dass rasch (kurze Be- ratungszeit) entschieden werden kann. Die Vorinstanz hat den Verfahrensantrag zu Recht abgelehnt; eine Verletzung von Bundesrecht liegt offensichtlich nicht vor. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- 4 ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht ge- ringer als in späteren Prozessstadien. Der dringende Tatverdacht muss sich im Ver- lauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verblei- ben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4; 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tat- verdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer wird des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), evtl. der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR. 741.01]), der einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 StGB) dringend verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit D.________ und E.________ Frauen in finanziell prekären Verhältnissen in F.________ (Land) zum Zweck der sexuellen Ausbeutung angeworben zu haben, dies zum Teil unter fal- schen Versprechungen und unter Ausnutzung ihrer besonderen Verletzlichkeit bzw. Hilflosigkeit. Neben dem Anwerben soll er diese Frauen nach G.________ (Orts- chaft) transportiert haben, wo sie an der H.________ (Strasse) sexuell ausgebeutet worden sein sollen. Zudem soll er I.________ geschlagen und bedroht sowie PCR- Tests und seinen Fahrausweis gefälscht haben bzw. diese Dokumente fälschen las- sen haben. Zudem soll er sich illegal in der Schweiz aufgehalten und ohne Arbeits- bewilligung gearbeitet haben. Schliesslich soll er regelmässig Autos gelenkt haben, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises zu sein. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die Vorwürfe des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution bestreitet und für die Be- gründung auf seine Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren KZM 22 871, KZM 22 1239, KZM 23 145, KZM 23 582, KZM 23 1058 und KZM 24 78 verweist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht; es kann nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 5 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird daher bloss im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen geprüft. 4.4 Gemäss Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 (KZM 24 551) wird dem Beschwerdeführer insbesondere folgender Sachverhalt vor- geworfen: A.________ wird konkret vorgeworfen mindestens drei Frauen in die Schweiz gefahren zu haben, damit sie sich hier prostituierten. Mindestens zwei davon hat er D.________ ins Studio an der H.________ (Strasse) gebracht. So hat er J.________ in F.________ (Land) angeworben und dann in die Schweiz transportiert (Deliktsblatt 1). Er versprach ihr einen guten Verdienst, ihr behilflich zu sein, eine «normale Arbeit» zu finden und sagte ihr auch, dass sie in der Wohnung von D.________ an der H.________ (Strasse) wohnen könne. In der Schweiz angekommen, musste J.________ jedoch in den Studios un- terhalb der Wohnung arbeiten und sollte nur 50% ihres Verdienstes erhalten. Er nutzte gezielt ihre vulnerable Situation aus – J.________ hatte damals weder eine Arbeit noch eine Wohnung in F.________ (Land) sowie schwierige familiäre Verhältnisse – und setzte sie auch noch mit ihrer Tochter unter Druck (Deliktsblatt 1, S. 60). J.________ arbeitete vom 12. April 2021 bis 17. Mai 2021 an der H.________ (Strasse), wobei sie dort über die Umstände der von ihr ausgeführten sexuellen Dienst- leistungen nicht entscheiden konnte. So wurden ihr die Freier, die Zeit, der Preis und die Art der sexu- ellen Dienstleistungen vorgeschrieben. Sie musste 24 Stunden zur Verfügung stehen. All dies lief über D.________ ab, wurde aber auch von A.________ kontrolliert. Bevor J.________ in die Schweiz kam sandte der Beschuldigte Fotos von ihr an Frau D.________, damit diese die Annoncen schalten konnte (DB 1, S. 64). Obwohl J.________ davon ausging, sie sei bei den Behörden gemeldet, war dies nicht der Fall. A.________ dürfte ebenfalls vom Verdienst von Frau J.________ profitiert haben (s. S. 69), was er aber bestreitet. Aus den Chats ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte mit Frau D.________ in Kontakt war, wenn es darum ging, ihren Verdienst auszurechnen. Eine weitere Frau, die er zusam- men mit J.________ in die Schweiz beförderte, ist K.________ (DB 12). Auch sie arbeitete zu densel- ben Bedingungen wie J.________ und die meisten anderen Frauen. Frau K.________ konnte für eine Einvernahme leider nicht mehr ausfindig gemacht werden. Sie machte jedoch während ihres Aufent- haltes in G.________ (Ortschaft) Anzeige gegen einen Freier und sagte dabei bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe sie zu Kunden gefahren (DB 12, S. 146). Auch gab es damals schon Kundenzah- lungen, die via Twint über das Postfinance-Konto des Beschuldigten abliefen. Er hob diese Zahlungen dann jeweils bar ab, um sie weiterzugeben. Während er bei Frau D.________ an der H.________ (Strasse) wohnte, waren dort, nebst den bereits erwähnten Frauen, noch weitere Sexarbeiterinnen tätig, u.A. L.________ (DB 2). Diese holte er vom Flughafen ab und übte zusammen mit Frau D.________ die Kontrolle über sie aus. Auch hat er für sie einen gefälschten PCR-Test für ihre Einreise besorgt. Ebenfalls war I.________ damals an der H.________ (Strasse) tätig (DB 6). Es handelt sich dabei um die Frau, die gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Körperverletzung und Drohung einreichte. Auch sie sagte aus, dass ihr etwas Anderes versprochen worden sei, als sie dann angetroffen habe. Ihr sei ein hoher Verdienst in Aussicht gestellt worden und die Anstellung im Club. Dieser sei aber nicht eröffnet worden. Aus den Chats zwischen D.________ und ihr ergeht zudem, dass I.________ noch bevor sie in die Schweiz kam, mitteilte, dass sie nicht gewillt sei, 24 Stunden pro Tag zu arbeiten. Sie habe dies nun 10 Jahre lang gemacht und fühle sich verbrannt. Daraufhin versicherte ihr Frau D.________, dass es hier nicht so sei wie in F.________ (Land), wo man nicht schlafen könne und eingeschlossen sein müsse. Man spreche hier von nur 24 Stunden, aber man könne schlafen, sich ausruhen und entspannen (vgl. Polizeirapport, DB 6 6, S. 95 und dort angehängter Chat). Diese Situation hat Frau I.________ hier aber nicht so vorgefun- den. Sie sagte aus, sie habe 24 Std. zur Verfügung stehen müssen und habe das Haus kaum verlassen dürfen. Für die Tage, an denen sie keine Arbeit gehabt habe, habe sie der Beschuldigten CHF 50 bezahlen müssen. Auch I.________ arbeitete unter der 50%-Regel. Jedes Mal, wenn ein Klient gekom- men sei, habe sie Frau D.________ eine Nachricht senden müssen. Frau D.________ habe die Um- stände ihrer Arbeit festgelegt und schulde ihr nach wie vor Geld. A.________ sei oft nach unten ge- kommen und habe die Frauen kontrolliert. Er habe sie auch an Escorttermine gefahren. Auch ihre Si- tuation in F.________ (Land) war vulnerabel, was der Beschuldigte wusste. Sie sagte aus, ihre Arbeit in einer Bar aufgrund er Corona-Massnahmen verloren zu haben. A.________ habe ihr gesagt, er habe für sie den Flug in die Schweiz gebucht, was dieser in seiner Schlusseinvernahme auch bestätigte. Aus Deliktsblatt 14 ist ersichtlich, dass ab Ende Juni/Anfang Juli 2021 ein Inserat von M.________ fürs Studio «N.________» aufgeschaltet war. Die Kontaktdaten dieser Frau wurden vom Beschuldigten an D.________ übermittelt (BD 14), obwohl A.________ sagte, sie vorher nicht gekannt zu haben. Obwohl diese einen Vertrag als selbständig Erwerbende hatte, musste sie schliesslich im selben Modus arbei- ten, wie die anderen Frauen. Auch sie musste 50% des Verdienstes abgeben, rund um die Uhr zur Verfügung stehen und konnte über die Umstände ihrer Arbeit nicht fei entscheiden. A.________ wusste um die vulnerable Situation von M.________ und um die prekäre Arbeitsstation in F.________ (Land). Frau M.________ kam am 26. Juni 2021 in die Schweiz, zu einer Zeit, als der Beschuldigte sich noch öfter an der H.________ (Strasse) aufhielt (vgl. auch Videobilder S 154, wo er am 29. Juni 2023 zu- sammen mit ihr und D.________ das Haus verlässt). Am 3. Juli 2021 fragte er bei Letzterer nach, wie «M.________» sich benehmen würde (DB 14, S. 156 unten). Auch hatte er wegen ihr mit D.________ am 5. Juli 2021 noch telefonischen Kontakt (DB 14, S. 157). Ebenfalls nahm er bezüglich «M.________» Twint-Zahlungen von Freiern entgegen, was er nicht bestreitet. Frau M.________ sagte über den Beschuldigten aus (EV vom 17. Mai 2022, Z. 384-386): «In der Tat hat A.________ sein Twint zur Verfügung gestellt. Mit uns hatte er nichts zu tun. In der Zeit als ich dort war, sah ich ihn 2 oder 3 Mal. Ich nehme an, er ist dort hingenommen um abzurechnen». In derselben Einvernahme sagte sie auch (Z. 526-531): «A.________ ist eine Person der sein Konto zur Verfügung gestellt hatte. Er war da nicht involviert. Er war nicht involviert in diesen Themen. Und hatte auch nichts mit uns zu tun. Er hat auf uns aufgepasst. Ich schildere Ihnen jetzt etwas: er gab uns ein Ruhegefühl. Ich hatte mal ein Pro- blem mit einem Klienten. D.________ beantwortete das Telefon nicht. Der Klient hat sich etwas ag- gressiv gezeigt. Danach habe ich A.________ angerufen aber er konnte leider nicht kommen, weil er am Arbeiten war». Zur Zeit, als A.________ an der H.________ (Strasse) wohnte bzw. dort ein und aus ging, waren ebenfalls O.________ als Sexarbeiter und P.________ an der H.________ (Strasse) tätig, sowie auch Q.________. Es wird diesbezüglich auf DB 7 bis 9 verwiesen. Auch R.________ war als Prostituierte tätig, als A.________ an der H.________ (Strasse) wohnte, allerdings nur kurz (DB 17) sowie auch S.________, T.________ (DB 18) und U.________ (DB 19). Gemäss Ermittlungserkennt- nissen arbeitete auch V.________ vom 12. bis 20. Februar 2021 für die Beschuldigten an der H.________ (Strasse) (DB 22). In seiner Schlusseinvernahme sagte er aus, T.________, S.________ und V.________ nicht zu kennen. An die anderen konnte er sich erinnern, sagte aber zusammengefasst aus, nichts zu ihnen sagen zu können, da er mit dem Geschäft an der H.________ (Strasse) nichts zu tun gehabt habe. Da der Beschuldigte besser Deutsch sprach als seine Mitbeschuldigten, half er auch manchmal bei der Erledigung administrativer Sachen mit. Auch nach dem Weggang des Beschuldigten von der H.________ (Strasse) Ende Juni 2021, stellte dieser Frau D.________ noch sein Postfinance-Konto für Twintzahlungen von Freiern zur Verfügung, 7 da sie nicht über ein solches verfügte. Auch erkundigte er sich, wie eben erwähnt, auch danach noch nach den Frauen und wie sie sich benehmen würden. 4.5 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wo- nach der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel und der Förderung der Prostitution nach wie vor zu bejahen ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in den bisherigen Entscheiden (KZM 22 871, KZM 22 1239, KZM 23 145, KZM 23 582, KZM 23 1058 und KZM 24 78) sowie die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse zu- gunsten des Beschuldigten verändert haben sollen, sodass der dringende Tatver- dacht entkräftet worden wäre: 4.5.1 Dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. August 2022 (KZM 22 871) ist bezüglich des dringenden Tatverdachts zu entnehmen, dass auf- grund der Opferaussagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten vorlägen. Die Aussagen der Opfer würden teilweise von Chatnachrichten zwischen den beteiligten Personen belegt und der Beschwerdeführer selbst sei geständig, einige Frauen in die Schweiz gebracht und D.________ mit verschiedenen administrativen Arbeiten geholfen zu haben. Insbesondere im Falle von J.________ scheine der Beschwerdeführer im Wissen um deren prekäre Situation diese mittels Lügen hinsichtlich der Wohn- und Arbeitssituation getäuscht zu haben. Zudem deuteten die übereinstimmenden Aus- sagen der verschiedenen Opfer entgegen der Auffassung der Verteidigung darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Frauen kontrolliert und überwacht habe. So habe er sie zurückbeordert, wenn sie das Haus verlassen hätten, und Druck auf sie aus- geübt, indem er ihnen mit dem Rauswurf gedroht oder ihre Kinder als Druckmittel eingesetzt habe. Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die auf eine Mitwir- kung des Beschuldigten und somit zumindest eine Beteiligung an einer Straftat im Zusammenhang mit Art. 185 StGB schliessen liessen. Im Entscheid vom 15. Mai 2023 (KZM 23 582) stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich die da- malige Sach- und Beweislage nicht wesentlich verändert habe und keine Entkräftung des dringenden Tatverdachts erkennbar sei. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer den im Sammelrapport vom 13. März 2023 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern hauptsächlich seine Sichtweise, Sachver- haltsdarstellung und Interpretation gegenüber. Am 10. August 2023 (KZM 23 1058) hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich der dringende Tatverdacht nicht weiter zu erhärten brauche, wenn bereits in einem früheren Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter Tatverdacht bestanden habe. Die Umstände hätten sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert, weshalb diese immer noch aktu- ell seien. Diese Auffassung bestätigte das Zwangsmassnahmengericht schliesslich mit Entscheid vom 23. Januar 2024. 4.5.2 Insgesamt gründet der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nach wie vor insbesondere auf den glaubhaften Opferaussagen, welche sich mit den ob- jektiven Beweismitteln (insbesondere Chatnachrichten und Überwachungsergebnis- sen; vgl. Sammelrapport vom 13. März 2023) decken. Hervorzuheben ist, dass der 8 Beschwerdeführer nicht bestreitet, administrative Arbeiten erledigt, Frauen transpor- tiert und sein Postfinance-Konto zur Verfügung gestellt zu haben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2022, Z. 276, 253, 292, 363 f.; vgl. Sammelrapport vom 13. März 2023, S. 32 ff.). Es bestehen damit insgesamt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Handlungen an den Geschäften an der H.________ (Strasse) beteiligt war und sich so des Menschenhandels sowie der Förderung der Prostitution strafbar gemacht haben könnte. Wie das Zwangsmass- nahmengericht zu Recht festhält, ist nicht erforderlich, dass sich der dringende Tat- verdacht im Verlauf des Verfahrens stets weiter verdichtet. Wie eingangs erwähnt (E. 4.1), genügt es, wenn dieser – sofern die vorbestehenden konkreten Verdachts- gründe ausreichend hoch waren – im Verlauf des Strafverfahrens ausreichend hoch bleibt. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal das Verfahren kurz vor der Anklage steht und eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Aus den Akten und mangels weiterer Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, wel- che den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Menschenhandels und der Förde- rung der Prostitution zwischenzeitlich entkräftet hätten. 4.6 Der dringende Tatverdacht erweist sich somit immer noch als genügend erhärtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgenden; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betref- fenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Per- son, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere per- sönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwe- senheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für 9 Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleis- teten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Frei- heitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid vorab auf seinen Entscheid vom 11. Mai 2022, in dem es Folgendes ausführte: «Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht aufgrund der fehlenden Verwur- zelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist kubanischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, sondern mit Domizil in F.________ (Land), und scheint eine rege Reisetätigkeit zwischen W.________ (Land), F.________ (Land) und der Schweiz an den Tag [zu legen]. Darüber hinaus hat er im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren künftig freiwillig stellen würde, namentlich indem er die Schweiz verlässt oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, als gering erscheint». Darüber hinaus erwog es, dass bereits im Entscheid vom 14. Februar 2023 festge- halten worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar über Anker ver- füge, welche jedoch gesamthaft oder kurz-/mittelfristig betrachtet die Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen vermöchten. Dem Beschwerdeführer drohe zudem neben einer Freiheitsstrafe eine obligatorische Landesverweisung. Es sei dabei gerichtsnoto- risch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Daher bestehe demnach das Risiko, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, den düster zu qualifizie- renden Perspektiven zu entgehen, indem er sich dem Strafverfahren nicht mehr stelle. Weiter scheine der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an der Wahr- heitsfindung zu bekunden, so dass nicht ersichtlich sei, warum er sich in Freiheit freiwillig den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten sollte. Dazu komme, dass er seinen Lebensunterhalt zu einem überwiegenden Teil im Ausland bestreite und auf Reisen dorthin angewiesen sei. Am 10. August 2023 hielt es weiter fest, dass es sich bei den vorgebrachten Gesichtspunkten der Staatsanwaltschaft um konkrete Indizien handle, die für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprächen, den es zu unterbinden gelte. Zudem gehe es bei der Fluchtgefahr auch um die Si- cherung der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers zwecks Befragung durch das ur- teilende Gericht, das voraussichtlich einen persönlichen Eindruck von ihm werde ge- winnen wollen. Insgesamt sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 10 5.4 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts kann vollumfänglich gefolgt und darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ver- fängt nicht: 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die drohende Sanktion stelle keinen Fluchtanreiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird Menschenhandel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht, wobei der Strafrahmen sehr weit gefasst ist und von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht (vgl. Art. 40 StGB). Der Tatbestand der Förderung der Prostitu- tion gemäss Art. 195 Bst. c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, muss der Beschwerdeführer nach der- zeitiger Aktenlage und unter Berücksichtigung seiner zahlreichen Vorstrafen (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 9. Mai 2022) im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen (vgl. E. 6.4 hiernach), was für sich alleine bereits einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Unter Berücksichtigung dieser ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe vermag auch der Umstand, dass er sich seit 23 Monaten in Haft befindet, den Fluchtanreiz nicht wesentlich zu schmälern. Des Weiteren geht auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich, wonach er sich bereits in einem früheren gegen ihn geführten Strafverfahren weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe und für die Behörden greifbar gewesen sei, fehl. So ging es damals um deutlich weniger schwerwiegende Delikte (einfache Körperverletzung und Drohung), so dass im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren kein genügend hoher Fluchtanreiz vorgelegen haben dürfte. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Frage stehenden Anlassdelikte zusätzlich eine obligatorische Landesverwei- sung (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB) droht, ist zu Recht unbestritten. Mithin ist nach wie vor von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer führt nicht weiter aus, inwiefern seine Lebensumstände ge- gen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen. Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer vier Kinder, wobei ein Kind in W.________ (Land), eines in X.________ (Stadt im Ausland) und zwei in der Schweiz leben (Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022, Z. 27). Dass der Beschwerdefüh- rer zu seinen beiden in der Schweiz lebenden 13- und 18-jährigen Kindern keinen bzw. lediglich einen losen Kontakt pflegt, ist im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Geschwister ebenfalls in W.________ (Land) und X.________ (Stadt im Aus- land) leben (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022, Z. 27). Gemäss eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 oder 2001 in der Schweiz, wobei er seit 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Im Jahr 2021 sei er nach F.________ (Land) zurückgegangen, komme seither fast jeden Monat in die Schweiz und reise auch regelmässig nach W.________ (Land) (Hafteinver- nahme vom 9. Mai 2022, Z. 36; 76). Er lebt von der Musik (Hafteinvernahme vom 9. Mai 2022, Z.48 ff.) und geht somit keiner regulären Arbeit nach. Vor diesem Hinter- grund ist mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass sein Lebenswandel alles an- dere als gefestigt ist. 11 5.4.3 Schliesslich überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im jetzigen Verfahrensstadium für den Abschluss des Strafverfahrens die Anwesenheit des Be- schwerdeführers nicht zwingend notwendig ist, da das Gericht mittels Abwesenheits- verfahren ein Urteil fällen könne. Anders als er meint, steht dies im aktuellen Verfah- rensstadium nicht mit Sicherheit fest, zumal der Beschwerdeführer die Vorwürfe des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution nach wie vor bestreitet. Mithin dürfte es für die Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Sachgericht ein persönli- ches Bild vom Beschwerdeführer machen kann. Hinzu kommt, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Mitbeschuldigten D.________ problematisch sein könnte. Daneben soll die Inhaftierung bei bestehender Fluchtgefahr auch sicherstellen, dass der Be- schwerdeführer dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 137 vom 14. April 2020 E. 4.1 und E. 4.5). 5.4.4 Zusammengefasst liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichts- punkte vor (fehlende familiäre und soziale Bindung zur Schweiz; kein Aufenthaltstitel; Domizil in F.________ (Land); Familie im Ausland; drohende Strafe und Landesver- weisung). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr spre- chen (lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz; zwei Kinder in der Schweiz; Beteue- rung, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten). So vermag auch die Möglichkeit, bei seiner Freundin Y.________ zu wohnen, die Fluchtgefahr nicht abzuwenden. Es ist mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmenge- richt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlas- sung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Insgesamt kann beim Beschwerde- führer nicht mehr von einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden. 5.5 In Würdigung der vorliegenden Umstände ist der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr weiterhin zu bejahen. 6. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnis- mässig zu sein. Insbesondere ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vor- kehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO). Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeit- liche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.1.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 12 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- liegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tra- gen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Entscheid des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Entscheide des Bun- desgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anord- nungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die Dauer der Ausfertigung der Anklage- schrift eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die angemessene Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln und es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weise. Kriterien bildeten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Personen und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschul- digte Person. Entscheide betreffend Untersuchungshaft bedürften einer regelmässi- gen Überprüfung, wobei auf die Verfahrensakten abzustellen sei, welche sich nach Fortschritt der Verfahrenshandlungen veränderten. Das Zwangsmassnahmengericht sei daher nicht an die Gründe gebunden, die es zuvor angenommen habe. Im Ent- scheid vom 23. Januar 2024 habe das kantonale Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgehalten, da der einge- reichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 keine weiteren Konkretisierungen hinsichtlich des erforderlichen Zeitumfangs hätten entnommen werden können. Der alleinige Hinweis auf die Komplexität und den Umfang in recht- licher und tatsächlicher Hinsicht genüge nicht. Mit der Haftverlängerung von zwei 13 Monaten habe das Zwangsmassnahmengericht allerdings und entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers keine letztmalige Möglichkeit zur Ausarbeitung der An- klageschrift und Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO gegeben. In der Stellung- nahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 12. Januar 2024 genügend darlegen können, warum eine Verfahrensverschlep- pung zu verneinen sei. Sie habe genauere Angaben gemacht, wonach Abschlussa- rbeiten im Verfahren getätigt und weitere Verfahrensschritte durchgeführt worden seien. Zudem habe sie auf prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung angemessener Ver- fahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Insgesamt erscheine das Beschleuni- gungsgebot nicht als verletzt und eine Dauer von drei Monaten für die Ausarbeitung der Anklageschrift, die Frist gemäss Art. 318 StPO und die definitive Anklageerhe- bung als angemessen. Zu einer Haftentlassung führe ohnehin nur eine krasse Ver- letzung des Beschleunigungsgebots. Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage sei, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung abzuschliessen, seien nicht er- sichtlich. 6.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass es sich vorlie- gend um einen im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution «üblichen» Fall mit nur fünf Privatklägerinnen handle und nicht um ein komplexes und umfangreiches Verfahren. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme vom 8. März 2024 geltend gemachten Argumente vermöchten eine derartige Verzögerung in der Ausarbeitung der Anklageschrift nicht zu rechtfertigen. Vielmehr stehe das Verfahren seit gut acht Monaten grossmehrheitlich still und die Staatsan- waltschaft sei nicht in der Lage, innert angemessener Dauer den Entwurf der Ankla- geschrift auszuarbeiten. Gestützt darauf sei das Beschleunigungsgebot gravierend verletzt worden, weshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen sei. 6.2.3 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden. Vorab kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid vom 23. Januar 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht. Vielmehr muss im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftver- längerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2). Sodann ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich ist, Zeiten des Stillstands durch andere Zeitspannen mit intensiver behördlicher oder ge- richtlicher Tätigkeit zu kompensieren. 6.2.4 Im aktuellen Haftprüfungsverfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebo- tenen Beschleunigung voranzutreiben. Es trifft zwar zu, dass die Ausarbeitung der Anklageschrift verhältnismässig lange dauert; allein diese Tatsache vermag eine 14 Verletzung des Beschleunigungsgebots indes nicht zu begründen. Die Staatsanwalt- schaft macht zudem sowohl in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 als auch in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 ausführlich geltend, weshalb sich die Ausar- beitung der Anklageschrift bisher verzögert hat: So seien verschiedene Abschlussa- rbeiten (Paginieren und Scannen der 24 Bundesordner, Erstellung einer Festplatte mit elektronischen Dossier) getätigt worden. Dabei handle es sich nicht ausschliess- lich um Sekretariatsarbeit und ohne diese Arbeiten könne keine Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Weiter seien das an F.________ (Land) gestellte Rechtshilfeersuchen erst am 8. Dezember 2023 und die Übersetzung am 21. De- zember 2023 eingetroffen. Anfangs Februar 2024 seien noch drei Editionsgesuche betreffend Vorakten des Beschwerdeführers gestellt worden, wobei die letzten Vor- akten erst kürzlich eingetroffen seien. Sodann sei am 7. März 2024 das Verfahren gegen E.________ abgetrennt worden, wobei die Akten physische hätten abgetrennt werden müssen. Zudem hätten seit der letzten Haftverlängerung aktuelle ausländi- sche Strafregisterauszüge für den Beschuldigten und E.________ eingeholt werden müssen. 6.2.5 Des Weiteren sind die mehrfach von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kom- plexität sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, dass es sich nicht um einen komplexen und umfangreichen, son- dern um einen «üblichen» Fall im Bereich Menschenhandel und Förderung der Pro- stitution handelt und damit insgesamt das Mass der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens anzweifelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es notorisch, dass Strafverfahren im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Pro- stitution gegen mehrere Beschuldigte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fangreicher und komplexer sind, als andere Verfahren. Dazu kommen die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. Aus dem Umstand, dass das Straf- verfahren 24 Bundesordner umfasst, kann durchaus darauf geschlossen werden, dass es sich eben nicht nur um einen «üblichen», sondern um einen eher komplexen Fall handelt. Dafür spricht auch der umfangreiche Sammelrapport vom 13. März 2023. Wie die zuständige Staatsanwältin selbst eingesteht, wurde der Umfang der Anklageschrift deutlich unterschätzt, so dass fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese viel früher vorliege. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren voranzutreiben. 6.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt hat. Folglich liegt auch keine gravierende Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine sofortige Haftentlassung recht- fertigen würde. 6.3 Die gewährte Haftverlängerung bis 22. Juni 2024 ist auch aus weiteren Überlegun- gen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seit 23 Monaten in Haft. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2024, was zu einer Haftdauer von insgesamt 26 Monaten führt. Der Be- schwerdeführer bringt vor, dass eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Es ist richtig, dass die Dauer der strafprozessualen 15 Haft mit dannzumal 26 Monaten eher länger ist. Dennoch ist sie nach wie vor als verhältnismässig zu beurteilen. Mit Blick auf die drohende mehrjährige (deutlich über zwei Jahre bzw. 26 Monaten liegende) Freiheitsstrafe aufgrund der ihm vorgeworfe- nen Delikte insbesondere des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution (vgl. E. 5.4.1 hiervor) droht ihm nach wie vor keine Überhaft. 6.4 Schliesslich sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. inso- weit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Wie an- geführt (E. 5.4.4 hiervor), kann die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr vorliegend nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. Die vom Beschwerde- führer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring, Meldepflicht) er- scheinen mithin nicht geeignet bzw. ausreichend, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2). 7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate und die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. März 2024 sind somit rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/des Beschwerdeführers vom 11. April 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Z.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17