Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. 8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: