Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Verurteilungsfall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gehilfen können gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden. Die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe lässt sich im aktuellen Zeitpunkt indes noch nicht abschätzen. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Vorwürfe und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht.