Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. März 2024 in Haft. Im Raum steht aktuell der Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gemäss Art.