Hinzu kommt, dass ihr daran gelegen sein dürfte, ihren Lebenspartner zu schützen. Daraus wird deutlich, dass bei einer Freilassung der Beschwerdeführerin nicht nur die theoretische Möglichkeit zur Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern auch die konkrete Gefahr bestünde, dass sie sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder noch unbekannten Personen in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen.