Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Siegelung ihres Mobiltelefons anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme widerrufen hat. 7.2.3 Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der ihr im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe – welche selbst im Falle einer Strafmilderung gemäss Art. 25 StGB empfindlich ausfallen könnte – ein erhebliches strafprozessuales und persönliches Interesse daran hat, den Umfang ihres Tatbeitrags möglichst gering zu halten. Hinzu kommt, dass ihr daran gelegen sein dürfte, ihren Lebenspartner zu schützen.