Zwar kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie überwiegend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht beispielhaft dargelegt (E. 6.3.2 und 6.3.3 hiervor), wirken die wenigen von ihr gemachten Aussagen aber taktisch motiviert, konstruiert und vorgeschoben, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Siegelung ihres Mobiltelefons anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme widerrufen hat.