Obschon die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nicht näher darlegt, gestützt worauf sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Bindeglied zwischen Abnehmern und Produzenten sein soll bzw. um welche Personen es sich dabei handelt, muss davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes wäre, mit noch zu ermittelnden und zu befragenden Personen in Kontakt zu treten und Absprachen zu treffen. So erweist es sich bei der vorliegenden Ausgangslage als genügend plausibel, dass die Beschwerdeführerin auch noch weitere involvierte Personen persönlich oder vom Hörensagen kennt.