Mit Blick auf die Natur des zu untersuchenden Delikts kann mit der Staatsanwaltschaft auch nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere, teilweise noch unbekannte Personen, sei es als Produzenten, Lieferanten, Händler und Abnehmer, am Betäubungsmittelhandel beteiligt sind. Die Staatsanwaltschaft muss mithin die Möglichkeit haben, allfällige Mittäter sowie Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit ihnen absprechen kann. Es ist der Staatsanwaltschaft daher die nötige Zeit einzuräumen, um ihre Ermittlungsansätze verfolgen zu können (vgl. dazu die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern