und I.________ zu kolludieren, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – in Freiheit entlassen – über Dritte mit den inhaftierten Mitbeschuldigten in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 218 vom 16. Juni 2023 E. 6.1.2 und BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4). Mit Blick auf die Natur des zu untersuchenden Delikts kann mit der Staatsanwaltschaft auch nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere, teilweise noch unbekannte Personen, sei es als Produzenten, Lieferanten, Händler und Abnehmer, am Betäubungsmittelhandel beteiligt sind.