Mithin werden im Zuge der weiteren Untersuchung etwaige im Rahmen der Hausdurchsuchungen gesicherte Beweise – namentlich Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf Betäubungsmittelverpackungen – auszuwerten und die beteiligten Personen, insbesondere F.________, die Ehegatten J.________ und die Beschwerdeführerin, damit zu konfrontieren sein. Gleich verhält es sich hinsichtlich allfälliger im Rahmen der Auswertungen der Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten gefundenen Daten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass – soweit ersichtlich – noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt wurden.