In ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme präzisiert die Staatsanwaltschaft nunmehr, dass es sich bei den weiteren im Rahmen der Aktion vom 21. März 2024 angehaltenen Personen um Drogenlieferanten handelt, während bei den Produzenten und den Abnehmern Hausdurchsuchungen und Einvernahmen durchgeführt wurden. Mithin werden im Zuge der weiteren Untersuchung etwaige im Rahmen der Hausdurchsuchungen gesicherte Beweise – namentlich Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf Betäubungsmittelverpackungen – auszuwerten und die beteiligten Personen, insbesondere F._______