Auch wenn die Ermittlungen gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin und die weiteren Mitbeschuldigten schon länger andauern und in diesem Kontext bereits diverse Ermittlungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2 hiervor) vorgenommen wurden, waren mit Blick auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Haftanordnung keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Wie eingangs angeführt (E. 6.6 hiervor), besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner sowie weitere Mitbeschuldigte, insbesondere die Ehegatten J._____