Vielmehr ist auch insoweit von einem aktiven Unterstützen auszugehen. Ob sich die Beschwerdeführerin – zum Beispiel durch das Begleiten ihres Lebenspartners zu den Treffen mit den Ehegatten J.________ – zusätzlich der psychischen Gehilfenschaft schuldig gemacht haben könnte, kann derzeit offengelassen werden. So oder anders werden Art und Umfang der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin weiter abzuklären sein.