den, womit sich ein Bewohnen des Raums als eher unwahrscheinlich erweist (E. 6.3.2 hiervor). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht nur hälftig am Mietzins, sondern auch hälftig an den Stromkosten beteiligt hat (Akten ARR 24 12, pag. 22 Z.104-106). Der Verteidigung