Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Zur-Verfügung-stellen einer Wohnung für Drogengeschäfte als Form der Gehilfenschaft zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5). Soweit die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt, dass die fragliche Wohnung nicht nur dem Hanfanbau gedient habe, sondern tatsächlich bewohnt worden sei, ist daran zu erinnern, dass in einem der vier Zimmer – nebst weiteren Utensilien zum Anbau von Marihuana – drei Growboxen mit insgesamt 68 Töpfen und je ein bis zwei Lüfter an der Decke gefunden wur-