Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie anführt, dass das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung zum Anbau von Betäubungsmitteln einen aktiven Tatbeitrag darstelle. Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Zur-Verfügung-stellen einer Wohnung für Drogengeschäfte als Form der Gehilfenschaft zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5).