19 BetmG mit Verweis auf BGE 113 IV 90 E. 2a, seinerseits mit Verweis auf BGE 106 IV 73 E. 2b). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gerade nicht vorwirft, ihren Lebenspartner durch Überwachen und Kontrollieren des Anbauvorgangs unterstützt zu haben, sondern diese Handlungen lediglich generell als Formen der aktiven physischen Gehilfenschaft nennt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie anführt, dass das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung zum Anbau von Betäubungsmitteln einen aktiven Tatbeitrag darstelle.