dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner zusätzlich psychisch unterstützet haben soll, wurde lediglich im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr angeführt (Akten ARR 24 12, pag. 3 und 4). Mit der Staatsanwaltschaft ist im Überlassen des Personenwagens an ihren Lebenspartner und weitere Personen für Drogenkurierfahrten sodann weniger eine psychische, als vielmehr eine physische Gehilfenschaft der Beschwerdeführerin zu erkennen (siehe dazu auch SCHLEGEL/JUCKER: in Orell Füssli Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Rz. 148 zu Art. 19 BetmG mit Verweis auf BGE 113 IV 90 E. 2a, seinerseits mit Verweis auf BGE 106 IV 73 E. 2b).